Das DOMIZIEL freut sich über die Förderung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg finanziert aus Mitteln der Europäischen Union im Rahmen der Reaktion auf die Covid-19-Pandemie.
Informationen zum Förderprogramm:
„Teilhabe fördern“
finanziert aus Mitteln der Europäischen Union im Rahmen der Reaktion auf die COVID-19-Pandemie (REACT EU)
Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“
- Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg, Referat Europa, Europäischer Sozialfonds, ist für den ESF in der Förderperiode 2014 bis 2020 als Verwaltungsbehörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und in dieser Funktion für die zweckentsprechende Verwendung der ihm zugewiesenen Gelder aus dem ESF und REACT-EU verantwortlich.
- Die Förderung erfolgt auf Basis des operationellen Programms "Chancen fördern" des ESF in Baden-Württemberg, Förderperiode 2014-2020, unter dem thematischen Ziel „Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft“ in der Investitionspriorität E „REACT-EU“ – E 1.2 Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung.
Zuwendungsziel
Auf der Grundlage des § 16i SGB II „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ werden SGB-Il-Langzeitleistungsbeziehende mit oft mehrfachen Vermittlungshemmnissen und äußerst ungünstiger Ausgangssituation am Arbeitsmarkt gefördert. Durch eine längerfristige öffentliche Beschäftigung soll zunächst soziale Teilhabe ermöglicht werden. Mittel- bis langfristiges Ziel bleibt es, Übergänge in eine ungeförderte Beschäftigung, die Verkürzung der Dauer der Arbeitslosigkeit, die Beendigung von Langzeitarbeitslosigkeit und Langzeitleistungsbezug sowie die Schaffung von neuen beruflichen Perspektiven zu erreichen.
Bei Menschen, die schon sehr lange arbeitslos sind, gelingt dies oftmals nur bei einem gemeinnützigen Beschäftigungsträger oder einem öffentlichen Arbeitgeber, welche auf die besonderen Bedarfe und Bedürfnisse der Teilnehmenden anders eingehen können als ein privater Arbeitgeber. Die gemeinnützigen Beschäftigungsträger und öffentlichen Arbeitgeber bieten einen geschützten Rahmen, in dem auf die vielfältigen Problemlagen der Zielgruppe eingegangen wird und sie Schritt für Schritt an den Arbeitsmarkt herangeführt werden können.
Die Umsetzung und der Erfolg dieses relativ neuen Arbeitsmarktinstruments haben sich durch die Corona-Pandemie in mehrfacher Hinsicht erheblich verschlechtert.
Zum einen haben sich durch die geschwächte Konjunktur und angespannte Arbeitsmarktlage die Chancen auf einen Arbeitsplatz für besonders arbeitsmarktferne Langzeit-leistungsbeziehende noch weiter verringert. Aufgrund fehlender oder lang zurückliegender Bildungsabschlüsse wurden sie in der Regel in Helfertätigkeiten integriert, welche oftmals in durch die Corona-Pandemie besonders betroffenen Branchen angesiedelt sind, z.B. Gastronomie, Tourismus, Einzelhandel. Die Beschäftigungschancen bei gemeinnützigen Beschäftigungsträgern und öffentlichen Arbeitgebern werden daher gerade für sehr arbeitsmarktferne Langzeitleistungsbeziehende umso wichtiger.
Die Förderung soll die Anstrengungen der gemeinnützigen Beschäftigungsträger und öffentlichen Arbeitgeber anerkennen, die sie trotz der Corona-Pandemie im Bereich der Teilhabe am Arbeitsmarkt für langzeitleistungsbeziehende Menschen nach § 16i SGB II unternommen haben und fortführen sowie dazu anregen, weiteren Langzeitleistungsbeziehenden eine Chance auf Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II zu eröffnen.
Der Zuschuss wird vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) finanziert. Er wird im Rahmen der verfügbaren Mittel entsprechend dem Unionsrecht, v. a. der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ESF-Verordnung) und der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (Allgemeine Strukturfondsverordnung) sowie dem in Bezug auf dessen Umsetzung einschlägigen nationalen Rechts sowie den nationalen Förderfähigkeitsregelungen gewährt.